Primärrechtsschutz bei Vergaben im Unterschwellenbereich

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 13.01.2010 entschieden, dass ein übergangener Bieter einstweiligen Rechtsschutz bei jedem Vergaberechtsverstoß des Auftraggebers in Anspruch nehmen kann. Ob der Auftraggeber willkürlich oder vorsätzlich rechtswidrig oder fahrlässig rechtswidrig handelt, spielt keine Rolle. Soweit der für die Vergabe maßgebliche Schwellenwert nicht erreicht ist, und daher die Vergabekammern nicht angerufen werden können, hat der übergangene Bieter Primärrechtsschutz vor den Zivilgerichten.

Weitere Hinweise erteilt Raphael – Sebastian Tyroller
Rechtsanwalt | Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht.