Offenlegung von Jahresabschlüssen

Sehr häufig werden die Publizitätsverpflichtungen von Kapitelgesellschaften vernachlässigt. Hierzu ist anzumerken, dass § 325 HGB bestimmt, dass der Vertreter einer Kapitalgesellschaft gehalten ist, unverzüglich nach Vorlage des Jahresabschlusses an die Gesellschafter, diese beim Handelsregister am Sitz der Gesellschaft einreichen muss. Diese Publizitätsverpflichtung gilt nach jüngster Rechtsprechung nunmehr auch für die GmbH und Co. KG sowie für die OHG, sofern nicht wenigstens ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.

Diese Regelung sichert nunmehr Konkurrenten eines Unternehmers die Möglichkeit, das Konkurrenzunternehmen zu verpflichten, ihre Daten zu veröffentlichen. Insoweit kann nämlich beim Registergericht der Antrag gestellt werden, die vertretungsberechtigten Organe mittels Festsetzung eines Zwangsgeldes zur Vorlage der einschlägigen Unterlagen anzuhalten. Dieses Instrument ist also geeignet, Geschäftsinterna anderer Unternehmen zu erlangen, die diese nicht, oder nicht alsbald, freiwillig veröffentlicht.