Neubeginn der Verjährung durch Beseitigung eines Mangels

Mit Urteil vom 23.08.2012 zum Az.: VII ZR 155/10 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass ein Anerkenntnis iSd § 212 I Nr. 1 BGB nicht vorliegt, wenn ein Unternehmer nach einer Aufforderung des Bestellers einen Mangel beseitigt, dabei jedoch deutlich und unmissverständlich zum Ausdruck bringt, dass er nach seiner Auffassung zu einer Mangelbeseitigung nicht verpflichtet ist.

Im streitgegenständlichen Sachverhalt rügte der Auftraggeber rechtzeitig innerhalb der Gewährleistungsfrist die mangelhafte Abdichtung eines Verblendmauerwerks, der Auftragnehmer erwiderte jedoch, dass er fachgerecht und mangelfrei gearbeitet habe. Gleichwohl führte er jedoch nicht ganz unerhebliche Abdichtungsarbeiten am streitgegenständlichen Gewerk aus. Nachdem die vereinbarte Gewährleistungsfrist abgelaufen war, zeigten sich jedoch erneut Mängel an der Fassade, nach erneuter Rüge durch den Besteller beruft sich der Auftragnehmer jedoch nunmehr auf Verjährung. Streitig war nunmehr, ob die Durchführung der ersten Nachbesserungsarbeiten zu einem Neubeginn der Verjährung geführt hat, so dass auch das zweite Mangelbeseitigungsbegehren des Auftraggebers begründet wäre.

Gemäß § 212 I Nr. 1 BGB beginnt die Verjährung erneut, wenn der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt. Für das Vorliegen eines Anerkenntnisses in diesem Sinne fordert die ständige Rechtssprechung, dass sich aus dem tatsächlichen Verhalten des Schuldners unzweideutig ergibt, dass dem Schuldner das Bestehen seiner Schuld bewusst ist und dadurch der Gläubiger darauf vertrauen darf, dass sich der Schuldner nicht auf den Eintritt der Verjährung beruft. Ein eindeutiges, schlüssiges Verhalten durch den Schuldner ist zwar ausreichend, „ob jedoch in der Vornahme nicht nur unwesentlicher Nachbesserungsarbeiten ein Anerkenntnis der Gewährleistungspflicht liegt, ist unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden.“ Maßgeblich ist hierbei, ob der Unternehmer aus Sicht des Bestellers nicht nur aus Kulanz handelte, sondern in dem Bewusstsein, zur Nachbesserung verpflichtet zu sein. Nach dem BGH trägt die Beweislast für ein Anerkenntnis der Auftraggeber.

In dem streitgegenständlichen Sachverhalt hat der Unternehmer vor Durchführung der ersten Arbeiten jedoch deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er nach seiner Auffassung nicht zur Mangelbeseitigung verpflichtet ist, daher konnte das Durchführen der Nachbesserung nur als Kulanz betrachtet werden; unerheblich war hier auch, dass die Arbeiten durch den Unternehmer nicht in Rechnung gestellt worden sind.

 

Weitere Auskünfte zu dieser Problematik erteilt
Herr Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Tyroller.