Nachvertragliche Wettbewerbsverbote mit Mitarbeitern

Grundsätzlich ist es so, dass Mitarbeiter, auch ohne dass es einer ausdrücklichen Regelung im Arbeitsvertrag bedarf, während der Dauer der Zugehörigkeit zum Betrieb einem umfassenden Wettbewerbsverbot unterliegen. Ein derartiges Wettbewerbsverbot ergibt sich auch für den „GmbH-Geschäftsführer“, dies folgt unmittelbar aus den gesetzlichen Regelungen des GmbHG.

Der BGH ist der Auffassung, dass die §§ 74 ff. HGB, die das nachvertragliche Wettbewerbsverbot für den Handelsgehilfen regeln, auf GmbH-Geschäftsführer nicht anwendbar sind.

Für Handlungsgehilfen im Sinne der §§ 74 ff. HGB [gemeint sind hier die angestellten Mitarbeiter des Unternehmens] gilt, dass ein arbeitsvertragliches, nachvertragliches Wettbewerbsverbot nur zulässig ist, wenn dem Mitarbeiter eine Karenzentschädigung , also ein finanzieller Ausgleich für die weitere berufliche Beeinträchtigung zugestanden wird.

Mit einer Entscheidung vom 26.03.1984 (vgl. BGH in NJW/RR 2008, 1421) hat der BGH klar gestellt, dass eine Wettbewerbsklausel zwischen einer GmbH und ihrem Geschäftsführer nicht dem Anwendungsbereich der §§ 74 ff. HGB unterliegt; dies bedeutet, dass zwischen der GmbH und dem Geschäftsführer eine Wettbewerbsvereinbarung getroffen werden kann, die sich auf den Zeitraum nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses bzw. Geschäftsführer-Vertrages bezieht und die keine Entschädigungsleistung vorsieht.

Der BGH macht von diesem Grundsatz jedoch nur dann eine Ausnahme, wenn das Wettbewerbsverbot nicht dem berechtigten geschäftlichen Interesse der Gesellschaft dient oder nach Ort, Zeit und Gegenstand die Berufsausübung und die wirtschaftliche Tätigkeit des Geschäftsführers unbillig erschwert.

In diesem Fall gilt die Wettbewerbsbeschränkung als sittenwidrig im Sinne von § 138 GBG und der BGH spricht – im Wege der geltungserhaltenden Reduktion – dem GmbH-Geschäftsführer zumindest eine Karenzentschädigung in Höhe von 50 % der zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Bezüge zu.

Weitere Hinweise erteilt Raphael – Sebastian Tyroller
Rechtsanwalt | Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht.