Mehrwertsteuer beim Kostenvorschuss im Baurecht

Nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGH, Az.: VII ZR 176/09) hat der Besteller keinen Anspruch auf Erstattung der Mehrwertsteuer, wenn er die Mangelbeseitigung tatsächlich nicht durchführt.

Hat er im Wege des Kostenvorschusses daher ursprünglich die Mangelbeseitigungskosten zuzüglich Mehrwertsteuer verlangt und abgerechnet, muss er die Mangelbeseitigung tatsächlich durchführen, anderenfalls läuft er Gefahr, dass er die Mehrwertsteuer zurückzahlen muss. Zu beachten ist auch, dass der Unternehmer dem Besteller Frist zur Mangelbeseitigung in eigener Verantwortung und Abrechnung setzen kann, kommt der Besteller dem nicht nach, hat er gegebenenfalls den gezahlten Kostenvorschuss zur Gänze zurückzuzahlen.

Weitere Hinweise erteilt Raphael – Sebastian Tyroller
Rechtsanwalt | Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht.