Mangelfreiheit zum Zeitpunkt der Abnahme

Soweit die Parteien beim Bauwerkvertrag keine besondere Vereinbarung getroffen haben, muss die Leistung zumindest den

allgemein anerkannten Regeln der Technik

entsprechen, um mangelfrei zu sein.

Das Oberlandesgericht Nürnberg hat mit Urteil vom 23.09.2010, Az. 13 U 194/08, die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aufgegriffen und festgehalten, dass dann, wenn keine besondere Vereinbarung zwischen den Parteien getroffen ist, die Werkleistung zum Zeitpunkt der Abnahme den zu diesem Zeitpunkt geltenden Regeln der Technik entsprechen muss.

Das Gericht führt insoweit aus:

Wollte man eine Festschreibung der Soll-Beschaffenheit auf den Stand der Technik bei Vertragsschluss annehmen, so könnte der Werkunternehmer seine vertraglichen Pflichten auch mit der Fertigung eines Werks erfüllen, welches nach den zum Zeitpunkt der Abnahme vorliegenden Kenntnissen nicht uneingeschränkt tauglich wäre. Dies würde jedoch der Interessenlage des Auftraggebers nicht gerecht, denn dieser kann erwarten, dass das Werk zum Zeitpunkt der Übergabe (Abnahme) mangelfrei ist.

Hinsichtlich des vereinbarten Preises ist jedoch auf Folgendes hinzuweisen:

Ist die Leistung detailliert gemäß der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses anerkannten Regel der Technik beschrieben und ändert sich diese im Sinne einer erforderlichen, zusätzlichen oder aufwendigeren geänderten Leistung, so ist der Auftragnehmer zur Bedenkenanmeldung verpflichtet, § 4 Nr. 3 VOB/B, erteilt der Auftraggeber daraufhin eine Änderungsanordnung, so ist ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren. Lediglich bei funktionaler Leistungsbeschreibung besteht kein Anspruch auf Preisanpassung.

Weitere Hinweise erteilt Raphael – Sebastian Tyroller
Rechtsanwalt | Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht.