Mängelhaftung – Kann der Generalunternehmer den Subunternehmer in Anspruch nehmen, wenn der Auftraggeber (Bauherr) des Generalunternehmers die Leistung akzeptiert?

Der BGH hat mit Urteil vom 28.06.2007 [VII ZR 8/06] entschieden, dass der Generalunternehmer gegen den Auftragnehmer Mängel-Ansprüche [wohl] nicht durchsetzen kann, wenn er seinerseits nicht in Anspruch genommen wird.

Insoweit führt er im Rahmen des Leitsatzes aus:

Steht im Rahmen einer werkvertraglichen Leistungskette fest, dass der Nachunternehmer von seinem Auftraggeber wegen Mängeln am Werk nicht mehr in Anspruch genommen wird, so kann er nach dem Rechtsgedanken der Vorteilsausgleichung gehindert sein, seinerseits Ansprüche wegen dieser Mängel gegen seinen Auftragnehmer geltend zu machen.

Der BGH ist der Ansicht, dass die im Bereich des Schadenersatzrechtes entwickelten Grundsätze der Vorteilsausgleichung auf dem Gedanken beruhen, dass dem Geschädigten in gewissen Umfang diejenigen Vorteile zuzurechnen sind, die ihm in adäquaten Zusammenhang mit dem Schadensereignis zufließen. Es soll ein gerechter Ausgleich zwischen den bei einem Schadensfall widerstreitenden Interessen herbeigeführt werden, insbesondere darf der Geschädigte nicht besser gestellt werden, als er ohne das schädigende Ereignis stünde.

Insoweit hat der BGH betont, dass es bei der Leistungskette

„Bauherr – Generalunternehmer – Subunternehmer“

auf eine wirtschaftliche Betrachtungsweise ankommt.

Wirtschaftlich gesehen ist nämlich der Generalunternehmer lediglich Zwischenstation innerhalb der werkvertraglichen Leistungskette. Der Subunternehmer erbringt seine Leistungen regelmäßig am Bauvorhaben des Bauherrn, diesem kommt im wirtschaftlichen Ergebnis die Leistung zu Gute, die der Nachunternehmer erbringt, er ist vom Mangel des Nachunternehmers betroffen.

Wenn beim Generalunternehmer jedoch keine Einbuße zu erkennen ist, so führt dies dazu, dass er – wirtschaftlich betrachtet – durch die Mangeleinrede „besser gestellt“ ist, was nicht sein darf.

Weitere Hinweise erteilt Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Tyroller.