Keine Verjährungsunterbrechung durch Nachbesserung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht

Mängelgewährleistungsansprüche können innerhalb der Gewährleistungsfrist geltend gemacht werde, sie müssen dann vom Unternehmer erfüllt werden, dass heißt der Unternehmer muss die Mängel beseitigen. Zu beachten ist hierbei, dass dem Unternehmer die Art der Mängelbeseitigung obliegt, der Besteller kann dem Unternehmer eine bestimmte Art der Mangelbeseitigung nicht vorschreiben. Rügt der Besteller die Mängel (schriftlich oder telefonisch) führt dies grundsätzlich nicht dazu, dass der Anspruch auf Mangelbeseitigung gehemmt ist, er unterliegt vielmehr weiterhin der Verjährung. Um eine Hemmung der Ansprüche zu erreichen, muss das Mangelbeseitigungsverlangen gerichtlich geltend gemacht werden (Klageverfahren oder selbständiges Beweisverfahren).

Etwas anders gilt jedoch beim Bauvertrag dann, wenn die Parteien wirksam die VOB/B vereinbart haben. Dann reicht es zur Hemmung der Verjährung aus, wenn die Mängel schriftlich geltend gemacht werden, und Mangelbeseitigung verlangt wird.

Eine Hemmung der Verjährung tritt jedoch grundsätzlich auch dann ein, wenn der Verpflichtete die Mängel anerkannt hat. Ein derartiges Anerkenntnis können durchgeführte Nachbesserungsarbeiten sein. Das Oberlandesgericht Nürnberg hat mit Urteil vom 27.08.2007 insoweit jedoch ausgeführt, dass die Unterbrechung der Verjährung durch ein Anerkenntnis nach § 208 BGB (alte Fassung) zwar nicht zwingend die ausdrückliche Erklärung einer Anerkennung voraussetzt, ein derartiges Anerkenntnis könne vielmehr auch dann vorliegen, wenn aus dem tatsächlichen Verhalten des Schuldners dem Gläubiger gegenüber klar und unzweideutig erkennbar wird, dass dem Schuldner das Bestehen der Schuld bewusst ist und der Gläubiger darauf vertrauen soll, der Schuldner werde sich nicht nach Ablauf der regelmäßigen Verjährungsfrist alsbald auf die Verjährung berufen . Wenn nunmehr der Schuldner (der Unternehmer) die Arbeiten (Mangelbeseitigungsarbeiten) ausdrücklich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erbringt, stellt dies kein Anerkenntnis im Rechtssinne dar, denn der Schuldner bringt damit zum Ausdruck, dass er nicht verpflichtet ist.

Wir verweisen insoweit auf OLG Nürnberg, Urteil vom 27.08.2007, Az: 2 U 885/07.

Weitere Hinweise erteilt Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Tyroller.