Kein Anspruch bei einseitiger Leistungsänderung – Bestätigende Rechtsprechung des OLG Braunschweig Az.:8 OU125/04

Der Unternehmer hat keinen Vergütungsanspruch gegen den Auftraggeber, wenn er von der vereinbarten Ausführung abweicht und insoweit eine andere Bauleistung bzw. Bauausführung (im entschiedenen Fall des OLG Braunschweig wurden Treppen in Fertigteilen statt in Ortbeton) wählt.In diesen Fällen, so hat das Oberlandesgericht Braunschweig ausgeführt, besteht ein Werklohnanspruch für die Treppe nicht, insbesondere kann aus § 2 Nr. 5 oder 6 VOB/B kein Vergütungsanspruch abgeleitet werden.

In den Fällen, in denen die Werkleistung eine erhebliche Abweichung von den vertraglich vereinbarten Leistungen darstellt, so dass von einer die Preisgrundlagen berührenden Änderung des Bauentwurfs oder von einer Beauftragung einer vertraglich nicht geschuldeten Leistung auszugehen ist, besteht ein Vergütungsanspruch nicht.

Dem Bauunternehmer ist also dringlich anzuraten jede Änderung des Bauentwurfs mit dem Auftraggeber abzustimmen.

Weiterführende Hinweise erteilt Herr RA Tyroller.