Freie Vertragskündigung des Auftraggebers – AGB die Vergütungsausgleich ausschließt ist unwirksam

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 12.07.2007 [VII ZR 154/06] seine ständige Rechtsprechung wiederholt, dass eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers enthaltene Klausel, wonach nur die erbrachten Leistungen des Auftragnehmers vergütet werden und weitergehende Ansprüche ausgeschlossen werden, wenn der Auftraggeber ohne besonderen Grund kündigt, unwirksam ist, weil dies den Auftragnehmer entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.

Der Bundesgerichtshof ist der Auffassung, dass das „freie“ Kündigungsrecht des Auftraggebers bei Nichtvorliegen besonderer Umstände nur dann gerechtfertigt ist, wenn dem Auftragnehmer hieraus keine Nachteile entstehen.

Deshalb ist in § 649 Satz 2 BGB bestimmt, dass der Unternehmer in diesem Fall Anspruch auf die vereinbarte Vergütung hat und sich nur anrechnen lassen muss, was er in Folge der Aufhebung des Vertrages erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.

Wird dieser Anspruch ausgeschlossen, so der Bundesgerichtshof, entfällt der ausgewogene Ausgleich der widerstreitenden Interessen und es wird gegen den wesentlichen Grundsatz des § 649 BGB verstoßen. Damit ist die Klausel – auch im kaufmännischen Geschäftsverkehr – unwirksam.

Weitere Hinweise erteilt Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Tyroller.