Doppelte Schriftformklausel – Unwirksamkeit im Rahmen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Das Oberlandesgericht Rostock hat mit Beschluss vom 19.05.2009, Az. 3 U 16/09, entschieden, dass eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene doppelte Schriftformklausel unwirksam sei. Eine Schriftformklausel, die nicht nur für Vertragsänderungen die Schriftform vorschreibt, sondern auch Änderungen der Schriftformklausel ihrerseits der Schriftform unterstellt, also eine sog. doppelte Schriftformklausel, erweckt den Eindruck, als könne sie nicht durch eine die Schriftform nicht wahrende Vereinbarung abgedungen werden. Sie kommt damit einer „konstitutiven Schriftformklausel“ gleich, weil bei einer solchen Klausel Änderungen und Ergänzungen des Vertrages ohne Beachtung der Schriftform unwirksam wären.

Das Oberlandesgericht Rostock ist insoweit der Ansicht, eine derartige Klausel wäre intransparent und benachteilige den Vertragspartner unangemessen, denn sie erweckt bei diesem den Eindruck, eine mündliche Abrede sei entgegen § 305 b BGB unwirksam und sie ist deshalb geeignet, den Vertragspartner von der Durchsetzung ihm zustehender Rechte abzuhalten.

Insoweit ist das Oberlandesgericht Rostock auch der Ansicht, dass diese Rechtsprechung nicht mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Widerspruch steht; dieser habe nämlich lediglich mit Urteil vom 02.06.1976 entschieden, dass eine zwischen Kaufleuten individuell ausgehandelte Schriftformklausel keinen rechtlichen Bedenken begegnet. Hier liege aber eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor und insoweit wäre hier auch der Fall gegeben, dass keine Unternehmer am Vertrag beteiligt sind.

Weitere Hinweise erteilt Raphael – Sebastian Tyroller
Rechtsanwalt | Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht