Die Verwendung von Baugeld

Nach § 1 Bauforderungssicherungsgesetz (BauFordSiG) haftet derjenige, der Baugeld empfängt, für den Fall der zweckwidrigen Verwendung.

Hat ein Unternehmen nur einen Teil eines Gesamtauftrags erhalten, und beauftragt dieses Unternehmen für diese Teilleistung ein oder mehrere Subunternehmer, so ist umstritten, ob es sich bei diesem Unternehmer um einen Baugeldempfänger handelt. Das Oberlandesgericht München neigt mit Urteil vom 13.11.2012, Az.: 13 U 1624/12 dazu, dass es sich insoweit nicht um Baugeld handelt, da der Unternehmer, der nur mit einem Teil einer Gesamtleistung (eines Bauwerks) beauftragt ist, nicht in die Rolle des Treuhänders fällt, die Haftungsgrund für das Baugeld ist.

Nach altem Recht wäre es so gewesen, dass derjenige, der nur ein Gewerk bei einem Bauvorhaben zu erbringen hat und sich bei der Durchführung dieser Arbeiten der Hilfe von Nachunternehmen bedient, nicht Baugeldempfänger ist.

Bis zum heutigen Tag wäre es völlig umstritten, ob ein mit einem Teilgewerk Beauftragter als Baugeldempfänger im Sinne des Bauforderungssicherungsgesetzes anzusehen ist.

Da eine höchstrichterliche Rechtssprechung dazu bis zum heutigen Tag fehle, könne es, so das OLG, durchaus sein, dass der Geschäftsführer des Unternehmens, das nur mit einem Teilgewerk beauftragt worden ist, ohne Vorsatz handelt.

Diese Entscheidung ist ausgeführt in NJW-RR, 212, 213, 2013 mit weiteren Nachweisen zum Begriff des Baugeldes und seinen Auswirkungen auf die Praxis.

Weiter Hinweise erteilt Rechtsanwalt und Fachanwalt
für Bau- und Architektenrecht Raphael-S. Tyroller.