Die Fälligkeit von Forderungen beim Bauvertrag – Entfall der Fälligkeit der Abschlagsrechnung durch die Möglichkeit, Schlussrechnung zu legen

Die Systematik des Werkvertragsrechtes sieht vor, dass der Auftragnehmer grundsätzlich vorleistungspflichtig ist. Nach § 16 VOB/B kann der Auftragnehmer Abschlagszahlungen für erbrachte (Teil-) Leistungen verlangen kann; Abschlagsrechnungen sind nur vorläufige Abrechnungen. Diese sind binnen 18 Werktagen nach Zugang fällig, der Samstag gilt als Werktag.

Hat der Auftragnehmer seine Leistung vollständig erbracht, so ist er grundsätzlich gehalten, Schlussrechnung zu legen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Leistung als im Wesentlichen vertragsgemäß vom Auftraggeber anerkannt wird, also abgenommen wurde. Die Schlussrechnung ist spätestens 2 Monate nach Prüfung zur Zahlung fällig.

Kann der Auftragnehmer nach erfolgter Abnahme seine Schlussrechnung legen, dann verlieren die bereits gestellten Abschlagsrechnungen ihre eigenständige Bedeutung.

Da Abschlagsrechnungen binnen 18 Werktagen nach Zugang der Rechnung fällig sind (§ 16 Nr. 1 Abs. 3), die Schlusszahlung jedoch erst spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Zugang auszugleichen ist, führt dies dazu, dass die bereits gestellte Abschlagsrechnung nicht mehr fällig und für die Dauer der Prüffrist der Schlussrechnung ein Verzug – hinsichtlich der Forderung aus der Abschlagsrechnung – nicht (mehr) vorliegt. Daraus folgt: zahlt der Auftraggeber die bereits fällig Abschlagsrechnung nicht, erspart die VOB/B dem Auftraggeber für den Zeitraum der Schlussrechnungsprüfung, also zwei Monate, Verzugszinsen. Dies hat der BGH in der Entscheidung VII ZR 471/01 ausdrücklich hervorgehoben.