Bundesgerichtshof: Bauhandwerkersicherung gemäß § 648 a BGB nach der Abnahme und nach der Kündigung

Nach § 648 a Abs. 1 BGB kann der Bauunternehmer vom Auftraggeber Sicherheit für die von ihm zu erbringenden Vorleistungen einschließlich dazugehöriger Nebenforderungen in der Weise verlangen, dass er dem Besteller zur Leistung der Sicherheit eine angemessene Frist mit der Erklärung bestimmt, dass er nach dem Ablauf der Frist die Leistung verweigert. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist darf der Unternehmer die Leistung einstellen. Außerdem hat er die Möglichkeit, dem Auftraggeber unter Androhung der Kündigung eine Nachfrist zur Stellung der Sicherheit zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist gilt der Vertrag als aufgehoben, §§ 643, 645 BGB. Der Unternehmer hat dann Anspruch auf die Vergütung für die erbrachten Leistungen und Ersatz der in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen. Außerdem kann er einen Schadenersatz in Höhe von 5% der Vergütung geltend machen, wenn er keinen höheren Schaden nachweist.

Der Bundesgerichtshof hat die streitige Frage entschieden, ob diese Regelungen auch dann gelten, wenn der Auftraggeber die Leistung abgenommen hat oder der Vertrag gekündigt worden ist. Er hat sie bejaht und dabei darauf hingewiesen, dass § 648 a BGB dem Unternehmer die Möglichkeit verschafft, die gesetzlich geschuldete Vorleistung abzusichern. Dieses Bedürfnis nach Absicherung besteht, solange der Unternehmer ungesicherte Vorleistungen erbringen muss. Das kann auch nach Abnahme oder Kündigung des Vertrages der Fall sein, nämlich dann, wenn der Auftraggeber noch Mängelbeseitigung fordert, der Werklohn jedoch noch nicht bezahlt ist. Ist der Unternehmer bereit und in der Lage, die Mängelbeseitigung vorzunehmen, kann er sie davon abhängig machen, dass der Auftraggeber eine Sicherheit für den noch offenen Werklohn stellt. Ist die Frist, binnen derer die Sicherheit gestellt werden muss, abgelaufen, darf der Unternehmer auch nach Abnahme oder Kündigung die Mängelbeseitigungsarbeiten einstellen.