Bestreiten der Mangelhaftigkeit ist Ablehnung der Mangelbeseitigung

Das Landgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 09.09.2014, Aktenzeichen: 16 O 252/10, entschieden, dass das ernsthafte Bestreiten eines Mangels durch den Werkunternehmer der Ablehnung der Mangelbeseitigung gleichkommt.

Grundsätzlich ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer das Recht einzuräumen, einen Mangel zu beseitigen, bevor er den Mangel selbst beseitigt und die Kosten vom Auftragnehmer verlangt. Kommt der Werkunternehmer der Aufforderung zur Mangelbeseitigung nicht nach, so ist dem Werkunternehmer Nachfrist zu setzen. Lässt der Werkunternehmer auch die Nachfrist verstreichen, kann der Besteller die Leistung selbst ausführen und vorher schon Kostenvorschuss verlangen.

Der Vorschussanspruch hängt daher, soweit das BGB vereinbart ist, davon ab, dass eine Fristsetzung zur Mangelbeseitigung erfolgt ist, diese ist jedoch nach § 637 Abs. 2 Nr. 1, § 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert.

Hierbei ist das gesamte Verhalten des Werkunternehmers zu berücksichtigen, soweit er einen Mangel bestreitet, kann daraus abgeleitet werden, dass er die Mangelbeseitigung verweigert.


Weitere Hinweise erteilt Herr Rechtsanwalt und Fachanwalt
für Bau- und Architektenrecht
Raphael – Sebastian Tyroller.