Berechnung der Vergütung für nachträglich vereinbarte Bauleistungen

Häufig kommt es bei der Bauabwicklung zu einer Änderung des Leistungsumfangs dahingehend, dass der Bauherr weitere, zusätzliche Leistungen fordert.

Ordnet der Bauherr derartige zusätzliche Leistungen an und werden diese Leistungen sodann ausgeführt, kann der Werkunternehmer eine zusätzliche Vergütung verlangen, ohne dass er zusätzliche Vergütung nochmals zusätzlich ankündigen muss.

Dies gilt sogar dann, wenn der Bauherr die Anordnung gegenüber dem Hauptunternehmer trifft und der Subunternehmer die Leistung ausführt und der Hauptunternehmer nicht widerspricht.

Dass die Parteien sich nicht über den Preis einigen, schadet nicht.

Paragraph 2 Absatz 5 VOB/B ist eine Sollvorschrift, die Einigung über den Preis stellt keine Anspruchsvoraussetzung dar. Deswegen kann der Nachunternehmer gegen den Hauptunternehmer auch unmittelbar Klage auf Zahlung erheben.

Er muss bei der Berechnung des Anspruch nur im Einzelnen darlegen, wie er zur Preisfindung kommt, es ist dann Sache des Auftraggebers/Hauptunternehmers, darzulegen, dass die Preiskalkulation unrichtig ist.

Wir verweisen insoweit auf die Entscheidung des OLG Saarbrücken, Urteil vom 29.03.2011, Aktenzeichen: 4 U 242/10.

Weitere Hinweise erteilt Raphael-S. Tyroller,
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrech
t.