Bauforderungssicherungsgesetz ist verfassungskonform

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 27.01.2011,

Aktenzeichen: 1 BvR 3222/09,

entschieden, dass das Bauforderungssicherungsgesetz, das dem Werkunternehmer umfangreiche Verpflichtungen auferlegt, wenn er mit Subunternehmern zusammenarbeitet, wirksam ist.

Die gegen dieses Gesetz gerichtete Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung angenommen worden, die zweite Kammer des ersten Senats verneint die grundsätzlich verfassungsrechtliche Bedeutung der Vorschriften im BauFordSiG und hält sie auch zur Durchsetzung von Grundrechten nicht für angezeigt.

Das BauFordSiG beschränke die Berufsausübung in verfassungsrechtlich zulässiger Weise, eine Verletzung des Grundrechts der Berufsfreiheit liege nicht vor.

Weitere Hinweise erteilt Raphael-S. Tyroller,
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht