Anerkenntniswirkung bei verspätet eingereichten Stundenlohnzetteln / Frist von sechs Tagen nach Einreichung

Das Oberlandesgericht Saarbrücken hat mit

Urteil vom 29.03.2011, Aktenzeichen: 4 U 242/10,

auf die besondere Bedeutung der Anerkenntniswirkung der Beanstandungsfiktion nach

§ 15 Abs. 3 Satz 4, 5 VOB/B

hingewiesen.

Demnach verhält es sich so, dass Stundenlohnzettel anerkannt werden, wenn nicht binnen der vorgenannten Frist von sechs Tagen dagegen Einspruch erhoben wird.

Dies gilt nach Auffassung des OLG auch bei verspäteter Einreichung, so dass jedem Auftraggeber anzuraten ist, soweit ihm Stundenlohnzettel vorgelegt werden, diese unverzüglich zu überprüfen.

Weitere Hinweise erteilt Raphael-S. Tyroller,
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht.