Änderung des Bausolls (Leistungsumfangs) durch kaufmännisches Bestätigungsschreiben

Das „kaufmännische Bestätigungsschreiben“ hält geführte Vertragsverhandlungen schriftlich fest. Es ist damit „Beweisurkunde“. Für den Fall, dass die nachfolgenden Voraussetzungen eingehalten sind, sind die in der Urkunde niedergelegten Vereinbarungen zwischen den Parteien bindend.

Das kaufmännische Bestätigungsschreiben setzt danach Folgendes voraus:

– vorangegangene Vertragsverhandlungen – Bestätigungsschreiben – Zugang des Schreibens – kein unverzüglicher Widerspruch

Das Oberlandesgericht Dresden hat mit Urteil vom 29.09.2002 – 7 U 994/01 – entschieden:

Dokumentiert der Werkunternehmer durch eine Auftragsbestätigung einen Leistungsumfang, so bestimmt sich hiernach die zu erbringende Werkleistung, auch wenn der Werkunternehmer für den Besteller erkennbar vom ursprünglichen Leistungsverzeichnis abgewichen ist.

Insoweit bietet sich bei „Nachträgen“ an, kaufmännische Bestätigungsschreiben über den mündlich erteilten Nachtrag zu verfassen, zu achten ist jedoch darauf, dass die vorangegangenen Vertragsverhandlungen mit einem zum Vertragsschluss Berechtigten geführt worden sind!

Weitere Hinweise erteilt Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Tyroller.