Änderung der Rechtsprechung bei Stundenlohnaufträgen

Der BGH hat mit

Urteil vom 28.05.2009, Aktenzeichen: VII ZR 74/06,

seine bisherige Rechtsprechung zu den Stundenlohnaufträgen geändert.

Danach muss der Auftragnehmer die Zahl der für die Leistungserbringung aufgewendeten Stunden darlegen und beweisen. Der Auftraggeber (!) muss darlegen und beweisen, dass die vom Unternehmer aufgewendete Stundenzahl einer wirtschaftlichen Betriebsführung nicht entspricht.

Der Auftraggeber muss also im Hinblick auf die Stundenzahl eine unwirtschaftliche Betriebsführung behaupten und diejenigen Umstände nachweisen, aus denen sich der unwirtschaftliche Aufwand ergibt.

An diese Darlegung sind jedoch keine hohen Anforderungen zu stellen, ein Vortrag ins Blaue hinein ist jedoch nicht zulässig.

Der Auftraggeber muss einen konkreten Sachverhalt vortragen, der für einen unwirtschaftlichen Aufwand spricht. Gelingt dem Auftraggeber diese Vortrag, so obliegt dem Auftragnehmer sodann eine sekundäre Darlegungslast, wenn der Auftraggeber nicht nachvollziehen kann, welche konkreten Leistungen der Unternehmer mit dem abgerechneten Stundenaufwand erbracht hat. Es ist jedoch primär Sache des Auftraggebers im Vertrag oder auf andere Weise den Leistungsgegenstand der Regiearbeiten zu dokumentieren.

Nach dieser Rechtsprechung ist es nunmehr dem Auftraggeber dringend anzuraten, in die Verträge mit aufzunehmen, dass dem Unternehmer hinsichtlich der Regiestunden auferlegt wird,

  • erbrachte Leistungen eindeutig und abschließend zu beschreiben und
  • zeitnah vorzulegen,

um so einer Überprüfung durch den Auftraggeber zugänglich zu sein.


Weitere Hinweise erteilt Raphael-S. Tyroller,
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht.