Abschläge und Überzahlung

Der Bundesgerichtshof hat mit Entscheidung vom 30.09.2004, Az.: VII ZR 187/03 erneut festgestellt, dass mit einer Abschlagszahlung kein Anerkenntnis verbunden ist. Sind bei der Schlussabrechnung eines Auftrages Abschlagszahlungen berücksichtigt, so hat der Auftragnehmer darzulegen, welche Restforderung ihm unter Berücksichtigung der Teilzahlungen gegebenenfalls zusteht. An dieser Darlegungslast ändert sich auch dann nichts, wenn der Auftraggeber substantiiert eine Überzahlung des Auftraggebers behauptet und den Überschuss zurückfordert. Das Rückforderungsrecht des Auftraggebers ist ein vertraglicher Anspruch, er folgt nicht aus Bereicherungsrecht sondern aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag.