Abrechnungsgrundsätze beim Pauschalpreisvertrag nach Kündigung

Kommt es beim VOB/B-Vertrag zu einer Kündigung durch den Auftraggeber, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, so kann der Auftragnehmer die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen für den nicht erbrachten Leistungsteil verlangen. Die Leistungen, die er erbracht hat, bekommt er entsprechend den vertraglichen Regelungen vergütet. Voraussetzung des Anspruchs ist jedoch, dass der Auftragnehmer dem Auftraggeber seine Schlussrechnung überreicht.

Im Rahmen dieser Schluß-Abrechnung hat der Auftragnehmer die erbrachten Leistungen vorzutragen, diese von dem nicht ausgeführten Teil abzugrenzen und das Verhältnis der bewirkten Leistungen zur vereinbarten Gesamtleistung sowie des Preisansatzes für die Teilleistung zum Pauschalpreis darzulegen. Die Abrechnung muss hierbei auf der Grundlage des Vertrages erfolgen und den Besteller in die Lage versetzen, sich sachgerecht zu verteidigen. Dies ist ständige Rechtssprechung.

Hat der Auftragnehmer nur einen geringfügigen Teil der ursprünglich vereinbarten Leistung erbracht, so kann er – abweichend hiervon – die ihm zustehende Mindestvergütung in der Weise abrechnen, dass er die gesamte Leistung als nicht erbracht zu Grunde legt und von dem Pauschalpreis die hinsichtlich der Gesamtleistung ersparten Aufwendungen absetzt. Dies entschied jüngst der Bundesgerichtshof, Az.: VII ZR 394/02.

Dies bedeutet, dass der Auftragnehmer den Vertrag so abrechnen kann, als hätte er bis zur Beendigung des Vertrages keine Leistungen erbracht. Eine solche Abrechnung ist immer dann zulässig, wenn nur ein kleiner Teil der geschuldeten Leistung erbracht worden ist.

In der vorliegenden Entscheidung vom 25.11.2004, hat de BGH erneut daran festgehalten, dass die mangelnde Prüffähigkeit der Schlussrechnung (vgl. hierzu auch unsere Ausführungen im Baurechtsbrief Januar 2005 IV) im Prozess nicht mehr gerügt werden kann, wenn diese Rüge nicht innerhalb der Zwei- Monats-Prüffrist nach § 16 Ziffer 3 VOB/B erhoben worden ist.