Verwendung von Ortsnamen als Firmenbestandteil

Das Oberlandesgericht München hat mit Beschluss vom 28.04.2010, Aktenzeichen: 31 Wx 117/09, veröffentlicht in MDR 2010, 758, darauf hingewiesen, dass hinsichtlich der Verwendung von Ortsnamen zumindest in der Kommentarliteratur seit dem Handelsreformgesetz 1998 ein Auslegungswandel stattgefunden hat.

Danach stellt auch die Aufnahme einer Ortsangabe in substantivischer oder attributiver Form in den Namen einer Firma (z. B. Münchner Hausverwaltungs GmbH) nicht per se einen Verstoß gegen das Irreführungsverbot dar, sondern allenfalls dann, wenn zusätzliche Angaben in den Firmennamen die Berühmung einer solchen besonderen Stellung nahelegen sollen.

Bislang war es herrschende Ansicht, [vgl. § 18 Abs. 2 HGB aF], dass bei einer Verwendung von Ortsnamen in substantivischer Form zur Bezeichnung einer Firma diese eher als reine Ortsbezeichnung anzusehen war, während mit der Verwendung von Ortsnamen in attributiver Form eine Aussage einer besonderen Qualifikation und Leistungsfähigkeit in dem betreffenden Gebiet verbunden sein sollte, so auch noch Oberlandesgericht Jena, Beschluss vom 30.04.1996, Aktenzeichen: 6 W 63/96 und BGH NJW-RR 1990, 228.

Zusammenfassend ist insoweit festzustellen, dass dem Unternehmen daher bei der Namenswahl nunmehr mehr Spielraum zukommt.

Weitere Hinweise erteilt Raphael – Sebastian Tyroller
Rechtsanwalt | Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht.