Angaben über Kontamination im Leistungsverzeichnis

Mit Urteil vom 22.12.2011 zum Az.: VII ZR 67/11 hatte der Bundesgerichtshof in einer Vergabesache darüber zu befinden, wie ein Leistungsverzeichnis von einem verständigen Bieter zu lesen sei. Im streitgegenständlichen Fall hatte ein öffentlicher Auftraggeber die Erneuerung einer Straße öffentlich ausgeschrieben. Er hatte insoweit den potentiellen Auftragnehmern gestattet, den gewonnenen Boden unter der bestehenden Asphaltschicht anderweitig zu verwenden. Er hatte im Leistungsverzeichnis keine Position dafür vorgesehen, dass kontaminierter Boden kostenpflichtig zu entsorgen sei. Ein Bieter hatte daher ein Angebot dergestalt unterbreitet, dass er den ausgebauten Bodenaushub an anderer Stelle als Füllmaterial einsetzen wollte. Hierbei war festgestellt worden, dass der unter der Asphaltschicht befindliche Boden kontaminiert war. Daher begehrte der Auftragnehmer für die erforderlichen Entsorgungskosten eine zusätzliche Vergütung. Das Berufungsgericht hatte der Klage im Umfang von ca. 100.000,00 € stattgegeben, nachdem es bei den übrigen Bietern des Ausschreibungsverfahrens eine Befragung durchgeführt hatte und diese die Ausschreibung ohne zusätzliche Positionen der Entsorgung kontaminierten Erdreiches so verstanden hatte, dass kein kontaminiertes Erdreich anfalle. Die Bieter hatten insofern einmütig bekundet, dass wenn keine Position im Leistungsverzeichnis für die Entsorgung kontaminierten Bodens vorhanden gewesen sei, sie davon ausgegangen wären, dass es sich um nicht kontaminierten Boden gehandelt hätte. Auf die Revision der beklagten öffentlichen Auftraggeberin hin hat der Bundesgerichtshof diese Entscheidung aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der Bundesgerichtshof stützte sich hierbei auf ein Sachverständigengutachten, in welchem der Sachverständige ausgeführt hatte, dass bei der Entfernung einer Straßendecke bei dem darunter anzutreffenden Boden regelmäßig mit Kontaminationen zu rechnen sei, und insoweit für die Annahme der Klägerin dort mit nicht kontaminierten Boden rechnen zu dürfen, kein Raum sei.

Daher sollten potentielle Auftragnehmer ein Leistungsverzeichnis nicht nur mit gespitztem Bleistift, sondern auch mit gesundem Menschenverstand betrachten.