Zur Verjährungsproblematik hinsichtlich der Ansprüche gegen den Architekten

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 10.10.2013, Aktenzeichen: VII ZR 19/12, entschieden, dass ein Architekt oder Ingenieur in Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Verjährfrist für seine Leistungen nicht auf 2 Jahre verkürzen kann. Im Rahmen dieser Entscheidung (vgl. NJW 2014, Seite 206 ff.) hat der BGH im Einzelnen ausgeführt, dass eine Verkürzung der Gewährleistungsfrist auf 2 Jahre den Vertragspartner (Bauherrn) unangemessen benachteiligt und eine derartige Klausel daher überraschend ist.

Insoweit hat der Bundesgerichtshof in der angesprochenen Entscheidung auch daraufhin gewiesen, dass dann, wenn der Architekt mit dem „Vollbild“ der Architekturleistungen beauftragt ist, die Verjährung frühestens mit der Abnahme der Architektenleistung beginnt, also regelmässig nach Abschluss der Leistungsphase neun.   Zu einem anderen Ergebnis könne man nur dann gelangen, wenn nach der Leistungsphase 8 abgerechnet wird und zwischen den Parteien eine Teilabnahme verabredet ist. Liegt eine derartige Abrede jedoch nicht vor, so kann – auch bei Zahlung der Teilschlussrechnung – von einer Abnahme nicht ausgegangen werden, so ausdrücklich der BGH im Urteil vom 06.07.2000, Aktenzeichen: VII ZR 160/99.   Dies dürfte auch der herrschenden Literaturmeinung entsprechen, vgl. hierzu nur Kuffer/Wirth, Handbuch des Fachanwalts für Bau- und Architektenrecht, 4. Auflage, Seite 1188.