Zur Objektüberwachung nach Anlage 11 zu § 33 und § 38 Abs. 2 HOAI

Im Rahmen der Leistungsphase 8 (Objektüberwachung) obliegt dem Architekten die Kontrolle der Bauausführung auf Übereinstimmung mit den anerkannten Regeln der Technik und den Ausführungsplänen, also auf Mangelfreiheit.

Das Oberlandesgericht München hat mit Urteil vom 08.06.2010, Az. 28 U 2751/06, (rechtskräftig) entschieden, dass der Planer im Rahmen der Objektüberwachung bereits verpflichtet ist, das Entstehen von Mängeln zu verhindern.

Er muss nicht jeden Baumangel durch ständige Anwesenheit auf der Baustelle verhindern, er muss jedoch bei typischen Gefahrenquellen, kritischen Bauabschnitten oder nur kurzzeitig kontrollierbaren Gewerken bereits das Entstehen von Mängeln verhindern; intensive Bauaufsicht ist bei der Einbringung von Dichtbändern oder der Abdichtung gegen aufsteigende Feuchtigkeit, beim Aufbringen von Oberputz vor Herstellung fachgerechter An- und Abschlüsse oder bei der Verlegung von Fliesen trotz Mängeln des Unterbodens erforderlich.

Zur Objektüberwachung gilt:

Einfachste handwerkliche Tätigkeiten müssen nicht überwacht werden, diese fallen unmittelbar in die Sphäre des Bauunternehmers.

Stichprobenartige nachträgliche Kontrollen genügen, wenn der Objektüberwacher davon ausgehen kann, dass der Bauunternehmer die Bauausführung zuverlässig und sicher beherrscht, also bei üblichen, gängigen und einfachen Arbeiten (sogenannte handwerkliche Selbstverständlichkeiten).

Dies gilt jedoch nicht, wenn es sich um Arbeiten handelt, die durch den weiteren Baufortschritt verdeckt werden.

In der Praxis bedeutet dies, dass dann, wenn ein Mangel am Bauwerk vorliegt, regelmäßig auch ein Überwachungsverschulden des Architekten vorliegt, denn dann hat der Werkunternehmer nicht sorgfältig (genug) gearbeitet und es wird dem Architekten regelmäßig nicht gelingen, sich insoweit zu exkulpieren.

Weitere Hinweise erteilt Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Raphael-S. Tyroller