Zur Höhe der Geschäftsgebühr

Das Gebührenrecht der Rechtsanwälte sieht in einzelnen Fällen eine Rahmengebühr vor, das heißt, der Gebührenrahmen wird nach unten und nach oben vom RVG begrenzt.

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 13.01.2011

Az. IX ZR 110/10

entschieden, dass die Erhöhung der 1,3-fachen Regelgeschäftsgebühr auf eine 1,5-fache Gebühr einer gerichtlichen Überprüfung entzogen ist.

Für Rahmengebühren entspricht es allgemeiner Meinung, dass dem Rechtsanwalt bei der Festlegung der konkreten Gebühr ein Spielraum von 20 % (sogenannte Toleranzgrenze) zusteht.

Hält sich der Anwalt innerhalb dieser Grenze, ist die von ihm festgelegte Gebühr jedenfalls nicht im Sinne des § 14 Abs. 1 S. 4 RVG unbillig und daher von dem Ersatzpflichtigen hinzunehmen.

Insoweit hat das Gericht die Anwaltschaft bestärkt, wohl auch vor dem Hintergrund, dass die Rechtsanwaltsgebühren seit mehreren Jahren unangetastet worden sind und nicht der allgemeinen Preisentwicklung angepasst wurden.


Weitere Hinweise erteilt Raphael-S. Tyroller,

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht,
 Straße des Friedens 23, 99094 Erfurt