Wirksamkeit einer Preisanpassungsklausel im Architektenvertrag

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 26.10.2006 (I-5 U 100/02) entschieden, dass eine Anpassungsklausel in einem Architektenvertrag, nach der über eine angemessene Erhöhung des Honorars für die Bauüberwachung zu verhandeln ist, wenn die Bauausführung länger als 30 Monate dauert, wirksam ist; etwas anderes kann nur gelten, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei Vertragsschluss die üblicherweise einzukalkulierende Bauzeitverzögerung nicht berücksichtigt worden sei und auch die Gründe nicht vorhergesehen werden können, die zur Bauzeitverlängerung führen.

Das Oberlandesgericht hat insoweit ausgeführt, dass damit kein Verstoß gegen die Preisregeln der HOAI vorliegt. Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 HOAI dürfen die Höchstsätze der HOAI nur bei außergewöhnlichen oder ungewöhnlich lange andauernden Leistungen durch schriftliche Vereinbarungen überschritten werden. Liegt ein Verstoß gegen Höchstpreischarakter der HOAI vor, so führt dies zur Unwirksamkeit der entsprechenden Honorarvereinbarung, ohne dass jedoch hieraus die Unwirksamkeit des gesamten Architekten bzw. Ingenieurvertrages folgt.

Regelmäßig ist die unwirksame Honorarvereinbarung dahingehend umzudeuten, dass die Vertragsparteien zumindest die Höchstsätze vereinbaren wollten.

Da die HOAI eine „Öffnungsklausel“ hinsichtlich der Honorarhöhe beinhaltet, ist die Preisanpassungsklausel, wie vorliegend geschehen, nicht zu beanstanden; dies gründet nicht zuletzt darin, dass der Auftragnehmer (der Architekt) sowieso aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben Anspruch auf Honoraranpassung hat.

Für weitergehende Hinweise steht Herr RA Tyroller zur Verfügung