Verjährungsunterbrechende Einreichung der Klage

Ansprüche unterliegen der Verjährung. Will ein Gläubiger einen Anspruch durchsetzen, so ist er gehalten, verjährungsunterbrechende Maßnahmen, wie zum Beispiel eine Klage, einzureichen.

Die verjährungsunterbrechende Wirkung der Klageeinreichung ist jedoch nur dann gewahrt, wenn der Gerichtskostenvorschuss „demnächst“ nach Klage-Einreichung eingezahlt wird.

Gemeinhin geht man davon aus, dass eine Frist bis zu 14 Tagen unbedingt einzuhalten ist, so auch der BGH mit Urteil vom 20.04.2000, Aktenzeichen: VII ZR 116/99.

In dem nunmehr entschiedenen Fall vom 10.02.2011,

Aktenzeichen: XII ZR 185/07,

hat der BGH jedoch klargestellt, dass auch eine Frist von 16 Tagen noch als ausreichend angesehen wird, die Zeit, die benötigt wird, um die Gerichtskosten von der einen Bank zur anderen Bank zu transferieren, ist nämlich zu der 14-Tages-Frist hinzuzurechnen, so dass in dem entschiedenen Fall tatsächlich die ausgenutzte Zeit von 16 Tagen unschädlich war.

 

Weitere Hinweise erteilt Raphael-S. Tyroller,
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht,
Straße des Friedens 23, 99094 Erfurt