Selbständiges Beweisverfahren und Vortrag im anschließenden Klageverfahren

Es ist in Rechtsprechung und Literatur höchst streitig, ob Einwendungen, die schon im selbständigen Beweisverfahren gegen ein Gutachten hätten vorgebracht werden können, auch im Folgeprozess vorgebracht werden dürfen.

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat mit Urteil vom 04.10.2011, Az. 10 U 264/07, ausgeführt, dass Einwendungen gegen das Ergebnis der selbständigen Beweiserhebung auch noch im Hauptsacheprozess erhoben werden können, dies gelte nach § 411 Abs. 4 ZPO, denn danach können die Einwendungen gegen ein gemäß § 493 Abs. 1 ZPO zu verwertendes Gutachten innerhalb angemessener Frist vorgetragen werden.

Sofern diese Einwendungen mangels entsprechender Fristsetzung nicht schon im selbständigen Beweisverfahren vorgetragen werden müssen, hat dies im Prozess mit der Klageerwiderung zu erfolgen, ein späterer Vortrag ist unzulässig.

 

Weitere Hinweise erteilt Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Raphael-S. Tyroller