Selbständiges Beweisverfahren und Erledigungserklärung

Der Bundesgerichtshof hat mit

Beschluss vom 24.02.2011, Az. VII ZB 20/09,

entschieden, dass eine einseitige Erledigungserklärung dem selbständigen Beweisverfahren fremd ist.

Werden im Laufe eines selbständigen Beweisverfahrens – egal von wem – die Mängel beseitigt und verliert der Antragsteller infolge dessen sein Interesse an der weiteren Durchführung des Verfahrens, ist auf Kostenantrag des Antragsgegners gemäß § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO analog (Kostentragungspflicht des Antragstellers) zu entscheiden.

Eine materiell-rechtlich andere Situation kann nur dadurch erreicht werden, dass der Antragsgegner vor Einleitung des selbständigen Beweisverfahrens in Verzug gesetzt wird, so dass über die Verzugsregelungen eventuell doch noch ein Schadensersatzanspruch, der auch die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens erfasst, erreicht wird.


Weitere Hinweise erteilt Raphael-S. Tyroller,
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht,
Straße des Friedens 23, 99094 Erfurt