Prozessuales zur Feststellungsklage und zur Leistungsklage

Ausgangslage:

Der A macht gegen den B außergerichtlich einen Anspruch auf Zahlung geltend, der B ist sich sicher, dass der A keinen Anspruch [mehr] hat.

Prozessuale Reaktionsmöglichkeiten:

In diesen Fällen kann sich der B durch die sogenannte negative Feststellungsklage zur Wehr setzen: er reicht Klage bei Gericht ein, dass der Anspruch des A nicht besteht.

Erhebt nunmehr im laufenden Feststellungs-Prozess der A widerklagend Leistungsklage, so stellt sich die Frage, ob der B, der die Feststellungsklage eingereicht hat, diese für erledigt erklären muss oder diese zurückzunehmen hat.

Richtigerweise dürfte es so sein, dass erst nach Stellung der Anträge die Feststellungsklage für erledigt erklärt wird, denn widrigenfalls besteht die Gefahr, dass der A, sobald die Feststellungsklage zurückgenommen oder für erledigt erklärt wurde, die Widerklage ohne Zustimmung des B ebenfalls zurücknimmt; in diesen Fällen ergeht keine Sachentscheidung und der B hat sein Prozessziel, nämlich rechtskräftige Klärung der Situation nicht erreicht.

Daher ist im Rahmen der mündlichen Verhandlung zunächst abzuwarten, ob widerklagend der behauptete Anspruch tatsächlich geltend gemacht wird, wird dies getan, ist sodann der Rechtsstreit hinsichtlich der Feststellungsklage für erledigt zu erklären.

Weitere Hinweise erteilt Raphael – Sebastian Tyroller
Rechtsanwalt | Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht