Pay-when-paid-Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen beim Planervertrag

Das Oberlandesgericht München hat mit Urteil vom 25.01.2011, Az. 9 U 1953/10, entschieden, dass eine Klausel in einem Sub-Planervertrag, der vorsieht, dass der Subplaner erst dann bezahlt wird, wenn der Generalplaner bezahlt wird, unwirksam ist.

Insoweit führt das Oberlandesgericht München mit Hinweis auf Werner/Pastor, Der Bauprozess, Rdnr. 1413, und Oberlandesgericht Köln, IBR 2010, 277 aus, dass diese Klausel zwar als Individualvereinbarung wirksam wäre, als Allgemeine Geschäftsbedingung ist sie unwirksam.

Selbst wenn die Klausel wirksam ist, ist der Generalunternehmer verpflichtet, im Einzelnen darzulegen, dass der Bauherr gerade diese Leistung, die der Subunternehmer erbracht hat, nicht bezahlt hat, wenn er, der Generalplaner, umfangreichere Leistungen gegenüber dem Bauherrn zu erbringen hatte.

Weitere Hinweise erteilt Raphael-S. Tyroller,
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht