Mängelrüge per E-Mail

§ 13 Abs. 5 Nr. 1 S. 2 VOB/B fordert, dass, zur Unterbrechung der Verjährung etwaiger Mängelansprüche, diese schriftlich geltend gemacht werden.

Anders als beim BGB-Werkvertrag genügt dann, wenn die VOB/B zwischen den Parteien vereinbart worden ist, zur Verjährungsunterbrechung also die schriftliche Anzeige des Mangels beim Vertragspartner. Das OLG Frankfurt hat mit Hinweisbeschluss vom 30.04.2012, Aktenzeichen: 4 U 269/11 (vgl. NJW 2012, 2206), entschieden, dass mit einer E-Mail die Verjährungsfrist für Mängel nicht wirksam verlängert werden kann (also unterbrochen oder gehemmt werden kann), es sei denn, es liegt eine qualifizierte elektronische Signatur vor.

§ 126 BGB gilt nach diesem Hinweisbeschluss auch für das Schriftformerfordernis der VOB/B. Durch die Vereinbarung der VOB/B werden die gesetzlichen Bestimmungen des BGB, insbesondere die Regelung über die Rechtsgeschäfte nach § 104 bis 185 BGB, nicht abbedungen. Die VOB/B baut vielmehr auf der Grundlage der Vorschriften des BGB auf und ändert bzw. ergänzt diese lediglich entsprechend der Interessenlage der Parteien.

Anzumerken ist in diesem Zusammenhang auch die Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 24.01.2012, Aktenzeichen: 8 U 172/10 (vgl. NJW 2012, 2204), dass die Verjährung der Mängelansprüche nur einmal durch eine schlichte Mängelrüge verlängert werden kann. Werden auf diese Verlängerung hin nicht die weiteren notwendigen Schritte eingeleitet, so verjähren die Ansprüche wegen des behaupteten Mangels, hinsichtlich derer einmal wirksam eine Verlängerung bewirkt worden ist.

Weitere Hinweise erteilt Raphael-S. Tyroller,
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht