Keine Bindung des Architekten [mehr] an seineSchlussrechnung

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 22.04.2010, Aktenzeichen: VII ZR 48/07, seine Tendenz, dass der Schlussrechnung des Architekten keine Bindungswirkung mehr zukommt, verstärkt und nochmals klar gestellt, dass es defacto keine Bindungswirkung (mehr) gibt.

Dann ist der Bundesgerichtshof nunmehr hinsichtlich der Architektenrechnung auf gleichem Stand wie er es hinsichtlich der Schlussrechnung des Werkunternehmers ist.

Voraussetzung der Bindungswirkung ist einerseits, dass die Rechnung als Schlussrechnung bezeichnet ist und der Auftraggeber hierauf Vertrauen durfte und er sich auf die Endgültigkeit in schützenswerter Weise so eingerichtet hat, dass ihm Nachforderungen nicht mehr zugemutet werden können. Die bloße Bezahlung der Schlussrechnung reicht nicht, es erscheint fraglich, ob es überhaupt noch Tatbestände geben kann, aus denen ersichtlich wird, dass sich der Auftraggeber in schützenswerter Weise darauf eingerichtet hat, dass die Schlussrechnung nicht „nachgebessert“ wird.

Weitere Hinweise erteilt Raphael – Sebastian Tyroller
Rechtsanwalt | Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht