Kein Ersatz für die Kosten der Einholung einer Deckungszusage

Das Oberlandesgericht Köln hat bereits im Jahr 1999, veröffentlicht in NJW-RR 1999/1155, ausgeführt:

Die Auffassung, der Klagevortrag sei unsubstantiiert, weil der Kläger nicht angegeben habe, wer – wann – wo – mit wem – warum usw. etwas getan oder unterlassen habe, ist falsch und war immer falsch, ist aber anscheinend nicht auszurotten.

Richtig ist, dass Klagevortrag und Beklagtenvortrag erheblich sein muss, um Berücksichtigung zu finden, an die Substantiierungslast dürfen aber nicht übersteigerte Anführungen gestellt werden.

Insoweit ist dem Oberlandesgericht Köln uneingeschränkt Recht zu geben.


Weitere Hinweise erteilt Raphael-S. Tyroller,

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht.