Haftung des Planers

Das Oberlandesgericht Nürnberg hat mit Urteil vom 13.11.2009, Az. 2 U 1566/06, die Haftung des Planers erheblich ausgeweitet.

Nach diesem Urteil verhält es sich so, dass der Architekt auch für eine fehlerhafte Vertragsgestaltung haftet, wenn er sich der Vertragsgestaltung „angenommen hat“. Insoweit führt das Gericht aus, dass es im Rahmen der Mitwirkung bei der Auftragserteilung zu den Pflichten des Architekten gehört, darauf hinzuwirken, dass die Verjährfristen möglichst lang ausgestaltet werden.

Soweit dies nicht der Fall ist und der Architekt nicht darlegen und beweisen kann, dass sich der Vertragspartner hierauf nicht eingelassen hätte, haftet er zumindest bei Installationsarbeiten, bei denen zu vermuten ist, dass etwaige Mängel erst spät auftreten., für einen etwaigen Schaden des Bauherrn. Der Schaden besteht darin , dass sich der Werkunternehmer – zu Recht – auf die Einrede der Verjährung berufen kann und sich der Auftraggeber daher nicht mehr schadlos halten kann.

Weitere Hinweise erteilt Raphael – Sebastian Tyroller
Rechtsanwalt | Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht