Haftung des Architekten im Rahmen der Bauüberwachung / Rechnungsprüfung

Wird dem Architekten die Leistung nach § 15 Nr. 8 HOAI übertragen (Objektüberwachung) so schließt dies die Rechnungsprüfung mit ein. Unter „Rechnungsprüfung“ wird nicht nur die Prüfung der Schlussrechnung verstanden, sondern auch die Prüfung aller Abschlagsrechnungen.

Der Architekt hat in diesem Fall ständig den Leistungsstand und den Abrechnungsstand miteinander zu vergleichen, hierbei hat er zu prüfen, ob die Rechnungen in der gebotenen Weise (prüffähig beim VOB/B-Vertrag) gestellt sind und er hat etwaige vertraglich vereinbarte Besonderheiten, insbesondere Zurückbehaltungsrechte wegen Mängeln oder Gewährleistungseinbehalte, zu berücksichtigen.
Soweit der Architekt dies im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung nicht erledigt, haftet er dem Bauherren für einen eventuell eintretenden Schaden. Dieser Schaden kann sich dann manifestieren, wenn das Bauvorhaben mit dem ursprünglich beauftragten Unternehmer wegen Insolvenz nicht fortgeführt werden kann.
Das Oberlandesgericht Hamm hat insoweit mit Entscheidung vom 07.08.2008 betont, dass der Architekt im Rahmen der Kostenkontrolle bei der Überprüfung der Abschlagsrechnung eines Unternehmers neben dem richtigen Ausführungsstand grundsätzlich auch die korrekten Preise unter Berücksichtigung zwischen dem Bauherren und dem Unternehmer vereinbarte Nachlässe zu beachten sind.

Der Bauherr darf sich, hat der Architekt eine Rechnung freigegeben, sich auf die Richtigkeit der Rechnungsprüfung verlassen, ihn trifft insoweit kein Mitverschulden, soweit er gegen den Architekten einen Schadenersatzanspruch wegen fehlerhafter Rechnungsprüfung geltend macht.

Der Bundesgerichtshof hat im Rahmen dieser Entscheidung herausgearbeitet, dass ausschließlich nach den Grundsätzen nach Treu und Glauben im Sinne von § 242 BGB der Architekt behindert sein kann, seine in eine Schlussrechnung nicht berechnete Forderung durchzusetzen.

In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass gegen den Architekten unter Umständen ein Anspruch wegen „verfrühter Zahlung“ besteht, wenn dieser eine Rechnung freigegeben hat, die an sich nicht prüffähig gewesen wäre und daher nicht hätte zur Zahlung freigegeben werden dürfen.

Weitere Auskünfte und Informationen erteilt Herr Rechtsanwalt und Fachanwalt für
Bau – und Architektenrecht Raphael-S. Tyroller.