Frist zur Mangelbeseitigung

Erklärungsfrist statt Mangelbeseitigung
Ersatzvornahme durch den Auftraggeber

Errichtet der Unternehmer ein Bauwerk, so hat dies frei von Baumängeln zu sein. Der Besteller kann den Unternehmer auffordern, die Mängel zu beseitigen oder aber – unter gewissen Voraussetzungen – die Mängel selbst beseitigen (lassen).

Nach den einschlägigen Vorschriften der VOB/B (§ 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B) bzw. § 637 BGB kann der Auftraggeber den Mangel selbst beseitigen, wenn er dem Auftragnehmer Frist zur Mangelbeseitigung gesetzt hat und der Auftragnehmer innerhalb dieser Frist den Mangel nicht beseitigt hat.
Beim BGB-Vertrag bedarf es zudem einer sogenannten Nachfristsetzung. Dort muss dem Auftragnehmer eine Frist zur Mangelbeseitigung gesetzt werden, nach Ablauf dieser Frist ist dem Auftragnehmer erneut eine Frist zur Mangelbeseitigung zu setzen; hierbei ist der Auftragnehmer darauf hinzuweisen, dass nach Ablauf dieser Nachfrist die Nachbesserung durch den Auftragnehmer abgelehnt wird.

Bei komplexen Bauvorhaben, bei denen die Mangelbeseitigung auf Auftraggeberseite zu erheblichen organisatorischen Maßnahmen führt, stellt sich die Frage, ob von einem „Verstreichen der Frist zur Mangelbeseitigung“ auch dann ausgegangen werden kann, wenn dem Auftragnehmer eine Erklärungsfrist gesetzt wird, binnen derer er zu erklären hat, dass er die Mangelbeseitigung bis zu einem bestimmten (späteren) Zeitpunkt durchführt. Insoweit hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 11.10.2007 (Az.: VII ZR 190/06) das Urteil des Kammergerichtes Berlin vom 22.08.2006, Az.: 21 U 165/03 bestätigt:

Der Bauherr hat grundsätzlich Anspruch darauf, dass ihm der Unternehmer mitteilt, ob und wann er die Mangelbeseitigung durchführt. Geht eine entsprechende Erklärung beim Bauherrn nicht fristgerecht ein, so stellt dies eine ernsthafte und endgültige Verweigerung der Mangelbeseitigung dar und der Auftraggeber ist zur Ersatzvornahme auf Kosten des Auftragnehmers berechtigt.

Weitere Hinweise erteilt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Tyroller.