Die Pflichten des Architekten in Bezug auf Kostenschätzungen

Der BGH hat mit Urteil vom 11.11.2004, Az.: VII ZR 128/03 entschieden, dass der Architekt dem Besteller eine zutreffende Beratung über die voraussichtlichen Baukosten schuldet. Sind Kostenschätzungen zu besonderen Zwecken, wie zur Unterstützung von Kreditanträgen oder Förderanträgen unzutreffend, so hat der Architekt im Rahmen seiner Beratungspflichten darauf hinzuweisen, dass diese Kostensetzungen keine geeignete Grundlage für die Investitionsentscheidung sein können.

Haben die Parteien vereinbart, dass der Architekt Leistungen nach § 15 Abs. 2 HOAI, Leistungsphasen 1 bis 9, zu erbringen hat, so sind die Kostenermittlungen als
Teilerfolge geschuldet, die grundsätzlich in den Leistungsphasen erbracht werden müssen, denen sie in der HOAI zugeordnet sind.

Nach Fertigstellung des Bauvorhabens hat der Besteller regelmäßig kein Interesse mehr an einer Kostenschätzung, an einer Kostenberechnung oder an einem Kostenanschlag, so dass eine Minderung der Vergütung nicht davon abhängt, dass der Besteller dem Architekt eine Frist zur Erstellung der Kostenermittlungen gesetzt und die Ablehnung angedroht hat.

Im entschiedenen Fall hatte der betreuende Architekt im Rahmen einer „Kostenschätzung“ für die Sanierung einer Villa einen Betrag in Höhe von 650.000,00 DM inklusive Abbruchkosten geschätzt.

Diese Kostenschätzung des Architekten benutzten die Bauherren im Rahmen einer Kreditanfrage bei der finanzierenden Bank, darüber hinaus wurden die Baukosten auch im Bauantrag mit 650.000,00 DM angegeben.

Tatsächlich beliefen sich jedoch die Baukosten auf 1.921.435,00 DM, und auf Gesamtkosten (einschließlich Abrisskosten von bereits vorhandenen Gebäudeteilen) von 2.734.000,00 DM.

Im Prozess hat der Bauherr vorgetragen, dass er dann, wenn er über die Kosten des Bauvorhabens von Anfang richtig aufgeklärt worden sei, er das Bauvorhaben nicht in Angriff genommen hätte. Der BGH hat entschieden, dass der Architekt bereits im Rahmen der Grundlagenermittlung gehalten ist, den wirtschaftlichen Rahmen für ein Bauvorhaben abzustecken (vgl. BGH Urteil vom 17.01.1991 VII ZR 47/90). Die Kostenberatung durch den Architekten hat den Zweck, den Besteller über die zu erwartenden Kosten des Bauvorhabens zu informieren, damit dieser die Entscheidung über die Durchführung des Bauvorhabens auf einer geeigneten Grundlage treffen kann.

Diese allgemeine Beratungspflicht erfährt keine Einschränkung dadurch, dass Kostenangaben des Architekten zu besonderen Zwecken benötigt werden. Sofern sich aus den Umständen nichts anderes ergibt, darf der Besteller davon ausgehen, dass zu solchen Zwecken abgegebene Kostenschätzungen zutreffend sind.

Ein Schadenersatzanspruch für den Bauherrn entsteht jedoch nur, wenn die Pflichtverletzung ursächlich für den Schaden geworden ist. Die Ursächlichkeit einer derartigen Pflichtverletzung ist nicht gegeben, wenn der Geschädigte sich nach der gebotenen Aufklärung nicht anders verhalten hätte.

Allein aus dem Umstand, dass der Bauherr in Kenntnis von Kostensteigerung die Bauunternehmer beauftragt, kann nicht geschlossen werden, dass das Bauvorhaben bei richtiger Aufklärung ebenfalls durchgeführt worden wäre.

Behauptet der Bauherr, dass er bei Aufklärung über die tatsächlichen Baukosten das Bauvorhaben nicht ausgeführt hätte, weil es dann – nach damaliger Einschätzung – nicht rentabel gewesen sei, dann ist dieser Einwand beachtlich, denn es liegt nahe, dass der Bauherr jedenfalls dann von dem Objekt Abstand nimmt, wenn er es ohne Verlust verkaufen kann.

Auch der Umstand, dass ein Bauherr den deutlich werdenden Kostensteigerungen nicht widerspricht und das Bauvorhaben fortführen lässt, führt nicht dazu, dass die Kausalität der Pflichtverletzung zum Schaden verneint wird. Bei fortschreitenden Bauvorhaben besteht nämlich häufig ein wirtschaftlicher Zwang, das Bauvorhaben trotz steigender Kosten fortzuführen.

Aus alledem folgt, dass der Bauherr, wenn ihm fehlerhafte Kostenermittlungen vorgelegt werden, ein Schadenersatzanspruch dann geltend machen kann, wenn diese Pflichtverletzung des Architekten kausal für die Bauentscheidung geworden ist.