Die Pflichten des Architekten im Rahmen der Leistungsphase 9

Nach § 15 Nr. 9 HOAI schuldet der Architekt, der die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung und Dokumentation) übernommen hat folgende Leistungen:

  • Objektbegehung zur Mängelfeststellung vor Ablauf der Verjährungsfrist der Gewährleistungsansprüche gegenüber den bauausführenden Unternehmen
  • Überwachen der Beseitigung von Mängeln, die innerhalb der Verjährungsfristen der Gewährleistungsansprüche, längstens jedoch bis zum Ablauf von fünf Jahren seit Abnahme der Bauleistungen auftreten
  • Mitwirken bei der Freigabe von Sicherheitsleistungen
  • systematische Zusammenstellung der zeichnerischen Darstellungen und rechnerischen Ergebnisse des Objektes

Nach einem Urteil des OLG Hamm, Az.: 17 O 91/01 schuldet der Architekt als Grundleistung eine einmalige Objektbegehung vor Ablauf der Verjährungsfrist, , nicht jedoch eine dauernde Objektüberwachung.

Die Entscheidung ist zu begrüßen, weil dem Architekten sehr häufig eine regelmäßige Objektbegehung faktisch unmöglich ist, da er keinen Zugang zum Objekt (mehr) hat.

Im Rahmen der Vertragsgestaltung ist zu beachten, dass § 15 Nr. 9 HOAI die Haftung bzw. Verpflichtung des Architekten auf fünf Jahre nach Abnahme begrenzt; insoweit kann sich jedoch, bei der Vereinbarung längerer Verjährfristen, eine Lücke ergeben, die vertragsrechtlich auszugleichen ist.