Die Haftung des Architekten für die Einhaltung des vorgegebenen Kostenrahmens

Regelmäßig hat der Bauherr, der ein Bauvorhaben verwirklicht, ein bestimmtes Budget zur Verfügung.

Gehen in einem Architektenvertrag sowohl der Architekt als auch der Bauherr gemeinsam von einer bestimmten Kostenbasis aus und machen diese unter der Überschrift „Kostenrahmen“ übereinstimmend zur Grundlage ihres Vertrages, handelt es sich nicht (nur) lediglich um eine Berechnungsgrundlage zur Honorarermittlung, sondern um die vertragliche Vereinbarung eines Kostenlimits. Der Architekt haftet sodann für die Einhaltung dieses Kostenlimits. 1

Allerdings gestaltet sich der Schadensersatzanspruch des Bauherrn hier sehr schwierig, da er im engeren Sinne keinen „Schaden“ erlitten hat.

Soweit das Bauvorhaben nämlich teurer geworden ist, als dies der Kostenrahmen vorsieht, erhält er auch „Mehr-Leistung“: Die Mehrleistung ist nämlich der im Gebäude steckende erhöhte Wert. Der Schaden, der dem Bauherrn entsteht, sind allenfalls Kosten und Zinsen, die nicht vorhersehbar waren. Als weitere Schadensposition kommt schlussendlich das erhöhte Architektenhonorar in Betracht.

Weitere Hinweis erteilt Raphael – Sebastian Tyroller
Rechtsanwalt | Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

1 siehe auch OLG Celle, Urteil vom 07.01.2009, Aktenzeichen 14 U 115/08
anders, differenzierend hierzu: OLG Zweibrücken, Aktenzeichen 8 U 25/08