Befangenheit und Anhörungsrüge

Ein Richter gilt als befangen, wenn eine verständige Partei befürchten muss, dass der Richter die ihm übertragene Rechtssache nicht mit der gebotenen Unparteilichkeit entscheiden wird, § 42 II ZPO.

Manche Urteile stellen sogenannte „Überraschungsentscheidungen“ dar, weil das Gericht der einen Partei nicht ausreichend rechtliches Gehör gewährt hat oder aber entscheidungserheblichen Parteivortrag übergangen hat. Dies stellt ein Verfassungsverstoss vor, denn das Recht auf rechtliches Gehört ist in der Verfassung verankert.

Das Gesetz gibt den Parteien dann das Rechtsmittel der „Anhörungsrüge“ nach § 321 a ZPO, diese Anhörungsrüge kann mit einem Befangenheitsantrag „kombiniert“ werden. Dies ist sinnvoll ist, da Anhörungsrügen fast immer abgelehnt werden, oft mit den seltsamsten Begründungen. Hintergrund hierzu: welcher Richter räumt schon gerne ein, dass er gegen die Verfassung verstoßen hat.

Nunmehr hat das Landgericht Karlsruhe zur Befangenheitsablehnung wegen Rechtsverstößen in MDR 2010, 464, ausgeführt,

dass ein Richter, der die Parteien nicht ordnungsgemäß gehört hat, befangen ist, denn ein derartiges Säumnis sei geeignet, vom Standpunkt der betroffenen Partei bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung zu wecken, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit unparteiisch gegenüber.

Logisch und methodisch beruht dieser Beschluss auf folgendem Rechtsgrundsatz:

Wer zum Nachteil einer Partei ohne zureichenden Grund, also schuldhaft, das Gesetz verletzt, der ist nicht objektiv und deshalb aus der Sicht der Partei befangen.

Da unter § 321 a ZPO fallende Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör fast immer mit einer Rechtsverletzung verbunden sind, ist die gleichzeitige Ablehnung des Richters wegen Besorgnis der Befangenheit unter Hinweis auf das vorstehend genannte Urteil der verfahrensrechtlich sicherste Weg, die „Ausnahmebeschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit“ ist seit BGHZ 150, 133 nicht mehr zulässig.

Weitere Hinweise erteilt Raphael – Sebastian Tyroller
Rechtsanwalt | Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht