Auch der Architekt hat Anspruch auf Sicherheit nach § 648a BGB

Das Oberlandesgericht Naumburg hat mit Urteil vom 29.01.2014, Az.: 12 U 149/13, entschieden, dass auch dem Architekten ein Anspruch auf Sicherheit nach § 648a BGB zusteht.

Der Anspruch auf Sicherheitsleistung entfällt nicht dadurch, dass sich die Leistung des Architekten nicht unmittelbar im zu errichtenden Bauwerk verkörpert, denn Sicherheit können nicht nur Personen verlangen, die materielle Bauleistungen erbringen, sondern vielmehr auch solche, deren Tätigkeit in einer geistigen Leistung besteht, die sich im Bauwerk verkörpern kann.
Der Anspruch auf Sicherheitsleistung entsteht mit Abschluss des Vertrages (Architektenvertrages) und seiner Geltendmachung, unabhängig davon, mit welchen Leistungsphasen der Architekt beauftragt ist.

 

Weitere Hinweise erteilt Herr Rechtsanwalt und Fachanwalt
für Bau- und Architektenrecht Raphael – Sebastian Tyroller