Architektenhonorar bei Höchstsatzüberschreitung

Bekanntermaßen stellt die HOAI den Preisrahmen für die Höhe des vom Architekten zu beanspruchenden Honorars dar. Insoweit regelt § 4 Abs. 1 HOAI dass sich das Honorar nach der schriftlichen Vereinbarung der Parteien richtet, allerdings muss sich das Honorar innerhalb der festgesetzten Mindest- und Höchstsätze der HOAI bewegen.

Haben die Parteien in preisrechtlicher Hinsicht nichts vereinbart, so geltend die jeweiligen Mindestsätze als vereinbart.

Zur Bestimmung des Honorars ist hinsichtlich des Bauwerks eine Einordnung nach der so genannte Honorarzone (§ 11 HOAI) vorzunehmen.
Haben die Parteien im Rahmen der Preisabrede die Honorarzone festgelegt und vereinbart, dass nach den Höchstsätzen dieser Honorarzone abzurechnen ist, ergibt sich eine Überschreitung des höchstzulässigen Honorars dann, wenn eine zu hohe Honorarzone vereinbart wird. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 11.10.2007, Az.: VII ZR 25/06 nunmehr entschieden, dass in diesem Fall der vereinbarte Preis nicht dahingehend zu korrigieren ist, dass nach den Mindestsätzen der (richtigen) Honorarzone abzurechnen ist, sondern er stellt ausdrücklich fest, dass sich das Honorar nach den Höchstsätzen der zutreffenden Honorarzone zu berechnen hat.

Die Fiktion des § 4 Abs. 4 HOAI, die zu einer Berechnung des Honorars nach Mindestsätzen der zutreffenden Honorarzone führen würde, greift nicht, wenn eine schriftliche Honorarvereinbarung vorliegt, die Kraft Gesetzes auf das preisrechtlich zulässige Maß reduziert wird. Die Verbotsregelung im Namen der HOAI, so der BGH, solle sicherstellen, dass der preisrechtliche Rahmen der HOAI nicht unzulässig unter- bzw. überschritten wird. Wird die Überschreitung des zulässigen Honorars dadurch bewirkt, dass der Honorarberechnung eine zu hohe Honorarzone zu Grunde gelegt wird, ist dem Zweck des Verbotsgesetzes Genüge getan, wenn das Honorar mit dem Höchstsatz der zutreffenden Honorarzone berechnet und damit der preisrechtlich noch zulässige Rahmen eingehalten wird.

Weitere Hinweise und Informationen erteilt Herr Rechtsanwalt Tyroller,
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht