Unverzügliche Anzeige des Schadens als Pflicht zur Erhaltung des Freistellungsanspruchs

Architekt und Haftpflichtversicherer – Unverzügliche Anzeige des Schadens

Jeder Architekt, der einen Haftpflichtversicherer „im Kreuz“ hat, ist zur „unverzüglichen“ Anzeige eines Versicherungsfalles verpflichtet. Wer aus grober Fahrlässigkeit (oder vorsätzlich) im Schadensfall nicht unverzüglich den Versicherer benachrichtigt, riskiert seinen Versicherungsschutz für den konkreten Schadensfall.

Planer verletzen diese Anzeigeverpflichtung häufig, da sie selbst davon ausgehen, dass die Inanspruchnahme zu Unrecht erfolgt und insoweit auch abgewehrt werden könne.

Das Oberlandesgericht Köln hat mit Beschluss vom 04.10.2006, Az.: 9 W 21/06 entschieden, dass dem Planer der Versicherungsschutz versagt wird, wenn er erst nach Übersendung eines Gutachtens, das im Rahmen eines selbständigen [gerichtlichen] Beweisverfahrens eingeholt worden war, den Versicherer informiert.

In diesem Fall ging das Gericht davon aus, dass die unterbliebene Anzeige gegenüber dem Versicherer Folgen gehabt habe, da dem Haftpflichtversicherer durch die verspätete Anzeige die Möglichkeit genommen worden ist, rechtzeitig auf die Inanspruchnahme seines Versicherungsnehmers zu reagieren. Zudem führe eine verspätete Anzeige typischerweise dazu, dass die Ursachen des Schadens schwerer aufklärbar sind, als wenn die Schadensmeldung zeitnah erfolgt wäre.

Dem Planer ist also anzuraten, immer dann, wenn Schadenersatzansprüche an ihn herangetragen werden, diese unverzüglich seinem Haftpflichtversicherer zu melden. Dies hat den Vorteil, dass der Versicherer regelmäßig auch die Anwaltskosten der Rechtsverteidigung übernimmt und häufig auf das Schadensrecht spezialisierte Anwälte kennt.

Für weitergehende Hinweise steht Herr RA Tyroller zur Verfügung