Abschlagsforderung auf Nachträge

Ordnet der Auftraggeber nach § 1 Abs. 3 und 4 VOB/B zusätzliche Leistungen an oder nimmt er eine Änderung des Bauentwurfes vor, so hat der Auftragnehmer Anspruch auf eine zusätzliche Vergütung.

Selbst dann, wenn sich die Parteien (noch) nicht auf eine Vergütung geeinigt haben, hat der Auftragnehmer Anspruch auf Abschlagszahlungen, die Höhe der Abschlagszahlung richtet sich gemäß § 2 Abs. 6 Nr. 1 S. 1 VOB/B auf Grundlage der Preise für die vertragliche Leistung und den besonderen Kosten der geforderten Leistung. Der Auftragnehmer muss daher seine Kalkulation offen legen und die Abschlagsforderung nachprüfbar darlegen, insoweit eine nachprüfbare Abschlagsrechnung stellen.

Nicht erforderlich ist, dass die Berechnung des Nachtrags „richtig“ ist, für den Fall, dass die Berechnung der Vergütungshöhe fehlerhaft ist, tritt an seine Stelle die tatsächlich geschuldete Vergütung und diese ist zu verzinsen.

Weitere Hinweise erteilt Raphael-S. Tyroller,
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht